Gläubigerverzug

Gläubigerverzug
Gläubigerverzug,
 
Annahmeverzug, Rechtstatbestand, der entsteht, wenn der Gläubiger, auch ohne Verschulden, die ihm von seinem Schuldner ordnungsmäßig angebotene geschuldete Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB).
 
Während des Gläubigerverzugs hat der Schuldner im Hinblick auf die geschuldete Leistung nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (bei einem Gattungskauf geht die Gefahr auf den Gläubiger über, § 300 BGB); ist er zur Herausgabe eines Grundstücks oder Schiffes verpflichtet, so kann er den Besitz aufgeben (§ 303 BGB); bei beweglichen Sachen ist er zur Hinterlegung oder zum Selbsthilfeverkauf berechtigt (§§ 372, 383 BGB); er kann Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste (§ 304 BGB).
 
Für Österreich gilt Ähnliches nach § 1419 ABGB. - Der Gläubigerverzug ist in der Schweiz in den Art. 91-96 des OR geregelt.

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Gläu|bi|ger|ver|zug, der (Rechtsspr.): Nichtannahme der vom Schuldner angebotenen Leistung durch den Gläubiger.

Universal-Lexikon. 2012.

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